Satzung

§ 1: Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "Wir in Linnich e.V." und soll nach seiner Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Jülich den Zusatz "e.V." führen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Linnich.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist

  • die Förderung von vernetztem, interkulturellem und gemeinnützigem Denken durch Kulturveranstaltungen wie z.B. Vorträge, Ausstellungen, Konzerte, Lesungen, Matineen u.a. mehr
  • die Förderung und die Mitgestaltung von Kunst und Kultur sowie die Gestaltung des Lebensraumes in Linnich
  • der Aufbau und die Pflege von Kommunikation und Kooperation zwischen vorhandenen und sich neu bildenden Vereinen und sämtlichen sonstigen privaten und öffentlichen Stellen

(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben will der Verein die Arbeit bestehender Einrichtungen und Vereinigungen in Linnich, die gleiche oder ähnliche Aufgaben wahrnehmen, unterstützen, mit ihnen zusammenarbeiten und sich für die Koordinierung entsprechender Aktivitäten, vor allem von öffentlichen Trägern und Privaten zur Verfügung stellen:

  • Die Unterstützung von Vereinen und Veranstaltungen in den Bereichen Tourismus und Kultur wie Musik, Theater, bildende Kunst und Literatur sowie durch eigene Aktivitäten in diesen und sonstigen kulturellen Bereichen
  • das menschliche Miteinander und bürgerschaftliche Engagement durch kulturelle Aktivitäten fördern.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gem. §2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 ff. AO)

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3: Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen vom vollendeten 16. Lebensjahr an sowie Verbände, Vereine und sonstige juristische Personen des öffentlichen wie privaten Rechtes werden.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Bestimmungen und zur Förderung der Ziele dieser Satzung verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

(3) Die Mitgliedschaft endet

  • durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Geschäftsjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist;
  • durch Tod; bei juristischen Personen durch Wegfall, Liquidation oder Auflösung.
  • durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder wegen Beitragsrückständen, die mindestens einem Jahresbeitrag entsprechen. Der Ausschluss wird vom Vorstand des Vereins in geheimer Abstimmung beschlossen, nachdem dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand gegeben wurde. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied binnen vier Wochen nach Zugang der schriftlichen Begründung gegenüber dem Vorstand schriftlich Einspruch erheben, der bei der nächsten Mitgliederversammlung behandelt wird. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.

(4) Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4: Gremien des Vereins

(1) Gremien des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 5: Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus

  • dem/der Vorsitzenden,
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
  • mindestens 2 Beisitzern/innen,
  • dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin

(2) Ein Vertreter/-in der Stadtverwaltung ist geborenes Mitglied des Vorstandes.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl des Vorstandes kann durch Handzeichen erfolgen, wenn kein anwesendes Mitglied eine geheime Wahl verlangt.

(4) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer benennen.

(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden gemeinsam mit dem Stellvertreter vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass bei Verhinderung des Vorsitzenden der Stellvertreter und der Schatzmeister gemeinsam vertreten können. Der Vorstand kann dem Geschäftsführer auch Alleinvertretungsvollmacht geben.

(6) Die Aufgabe des Vorstandes besteht insbesondere in der Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(7) Über alle Beschlüsse des Vorstandes müssen schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden.

(8) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der verbleibende Vorstand einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.

§ 6: Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Versammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Richtlinien der Vereinsarbeit und ist zuständig für:

  • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes sowie des Berichtes der Kassenprüfer; Entlastung des Vorstandes;
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
  • Änderung der Satzung;
  • Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern nach § 3 (3) dieser Satzung;
  • alternierende Wahl von zwei Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen;
  • Auflösung des Vereins.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einmal jährlich durch den Vorstand schriftlich einzuberufen. Der Einladungsversand auf elektronischem Weg ist zulässig, ebenso ist die Mitgliederversammlung selbst elektronisch möglich.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand binnen zwei Wochen schriftlich einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit diese Satzung nicht andere Bestimmungen vorsieht, Beschlussfähigkeit ist hergestellt, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

§ 7: Prüfung der Kassengeschäfte

(1) Die Prüfung der Kassengeschäfte erfolgt jährlich durch die Revisoren.

(2) Die Revisoren geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Prüfung. Dieser Bericht ist zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

§ 8: Beiträge

Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Beiträge gemäß § 6, Abs. 2.

§ 9: Satzungsänderung

Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.

§ 10: Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

(2) Die Auflösung erfordert eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Linnich zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

§ 11: Inkrafttreten

(1) Die vorstehende Satzung wurde am 25. August 2021 beschlossen und wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.